1. Vertragsgegenstand

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des zwischen sps-west gmbh (sps-west) und dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Die von sps-west zu erbringenden Sicherheits- und/oder Servicedienstleistungen (Leistungen), das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie allfällige vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag konkretisiert (Leistungsverzeichnis). Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages und den gegenständlichen AGBs Widersprüche bestehen, ist der Inhalt des Dienstleistungsvertrages rechtlich verbindlich. sps-west ist berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Der Auftraggeber überträgt für die Vertragsdauer an die Firma sps-west gmbh das Hausrecht für das im Vertrag festgelegte Objekt bzw. Objekte.

  1. Allgemeine Dienstausführung

Die Leistungen werden, soweit diese außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der sps-west erbracht werden und soweit es sich nicht um Technikleistungen handelt, durch mit den vereinbarten technischen Hilfsmitteln ausgestattetes Personal durchgeführt. Im Revierdienst werden die mit dem Auftraggeber vereinbarten Kontrollen, soweit keine gegenteilige Vereinbarung besteht, in unregelmäßigen Zeitabständen bei jedem Rundgang vorgenommen. Bei unvorhersehbaren Hindernissen (Verkehrslage, Witterungseinflüsse u.Ä.) kann von einzelnen Rundgängen und den damit verbundenen Kontrollen Abstand genommen werden, ohne dass der Auftraggeber hieraus eine Entgeltminderung geltend machen könnte.

  1. Besondere Dienstanweisung

Im permanenten Sicherheitsdienst werden die Leistungen nach Maßgabe der zwischen sps-west und dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Besonderen Dienstanweisung (BDAW) erbracht. Die BDAW enthält insbesondere konkrete Bestimmungen über Anzahl und Art und die näheren Umstände von Rundgängen, Kontrollen und sonstigen Sicherheitsverrichtungen. Änderungen oder Ergänzungen der BDAW haben ausnahmslos schriftlich zu erfolgen.

  1. Schlüssel und Hinweisschilder

Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet sps-west im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB. sps-west ist berechtigt, für die Dauer des Dienstleistungsvertrages auf bzw. in Objekten des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der sps-west gmbh, anzubringen. Die Schilder bleiben Eigentum des Unternehmens und sind von diesem nach Auftragsbeendigung wieder abzunehmen. sps-west ist nicht verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen.

  1. Beanstandungen

Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Handelt es sich um erhebliche, den Vertragszweck gefährdende Verstöße, so kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen, wenn er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich verständigt und dieser nicht in kürzester Frist – längstens aber binnen einer Woche – für Abhilfe sorgt. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung.

  1. Entgelt

Die Höhe des vom Auftraggeber für die von sps-west zu erbringenden Leistungen zu zahlenden Entgeltes wird im Dienstleistungsvertrag vereinbart. Das Entgelt ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Bezahlungsverzug des vereinbarten Entgeltes ist sps-west berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. vom aushaftenden Betrag zu begehren, weiters gelten Mahngebühren in der Höhe von bis zu EUR 40,00 je Mahnschreiben als vereinbart. sps-west ist berechtigt, das Entgelt um jenen Prozentsatz und zu jenem Zeitpunkt anzupassen, welcher durch die Unabhängige Schiedskommission beim BMfwA oder durch eine an deren Stelle tretende Einrichtung festgelegt wird. sps-west ist weiters berechtigt, bei Erhöhung der Prämienvorschreibung des Haftpflichtversicherers um mehr als 5 % die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Bei Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ist sps-west berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von acht Tagen das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufzulösen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftraggeber gegen die Entgeltforderung der sps-west ist unzulässig. Für Funkgeräte und sonstige Kommunikationsmittel kann von sps-west eine zuvor vereinbarte Kaution sowie eine Nutzungsgebühr verlangt werden. Der Feiertagszuschlag an den gesetzlichen Feiertagen beträgt sofern nicht anders vereinbart 100%.

  1. Stornobedingungen

Tritt der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, vom Vertrag mit der sps-west gmbh, welcher durch die Beauftragung mündlich oder schriftlich zustande gekommen ist, zurück, fallen Stornogebühren für den Auftraggeber an.

Im Falle eines Rücktrittes bis 1 Woche vor dem Auftrag werden diese in der Höhe von 50% vom Auftragswert berechnet, erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor dem Auftrag werden 75% der Auftragswertes verrechnet.

Tatsächliche Kosten und Auslagen (z.B. Jugendschutzbänder, Sicherheitskonzete….) müssen zu 100% verrechnet werden.

  1. Eigentumsvorbehalt

Von sps-west gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von sps-west. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weiter zu veräußern.

  1. Haftung bei Sachschäden

sps-west haftet keinesfalls, d.h. weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber dritten Personen, bei leichter Fahrlässigkeit für reine Vermögensschäden, das sind Schäden, welche sich nicht auf vorangegangene Sachschäden kausal begründen. sps-west haftet nicht für Schäden, welche vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei einem etwaigen Mitverschulden am Schadensfall von Personal oder anderen Erfüllungsgehilfen der sps-west gmbh. Die Haftung der sps-west gmbh ist für jeden einzelnen Schadensfall (Vorfall) mit dem Höchstbetrag von EUR 1.000.000 beschränkt. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich auf den gesamten Sachschaden des konkreten, einzelnen Schadenfalles. Die Haftung der sps-west ist jedenfalls mit einer 1,5-fachen Maximierung dieser Summe für alle Schadensfälle (Vorfälle) innerhalb eines Kalenderjahres

beschränkt. Die Haftung der sps-west beschränkt sich bei Sachschaden in jedem Fall auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. Für Schadenersatzansprüche Dritter, soweit diese (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) den Höchstbetrag von EUR 1.000.000 überschreiten und soweit diese von dritter Seite unmittelbar bei sps-west geltend gemacht werden, wird der Auftraggeber sps-west schad- und klaglos halten. Für Schadenersatzansprüche Dritter, welche von dritter Seite beim Auftraggeber geltend gemacht werden, haftet sps-west gegenüber dem Auftraggeber (für jeden einzelnen Schadensfall – Vorfall) lediglich bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000.000. sps-west haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, insbesondere nicht für Schäden durch Kriegshandlungen oder kriegsähnliche Handlungen in Friedens- oder Kriegszeiten, für Schäden durch Verwendung atomarer, chemischer oder biologischer Waffen, gleichgültig ob in Friedens oder Kriegszeiten, für Schäden durch Demonstrationen, Aufruhr, Rebellion, Revolution, Bürgerkrieg, Streiks und Aussperrungen, widerrechtliche Machtergreifung und damit zusammenhängende Aktionen, weiters für Schäden durch Kernreaktion, radioaktive Strahlung oder radioaktive Verseuchung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sachschäden, welche nach Ansicht des Auftraggebers von sps-west zu vertreten sind, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche sps-west unverzüglich, spätestens binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis von Schaden und Schädiger schriftlich anzuzeigen. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber bei sonstigem Verlust von Schadenersatzansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt des Schadensfalles (Möglichkeit der Kenntnis des Schadenfalles) gerichtlich geltend zu machen. sps-west hat im Rahmen der eingegangenen Haftung eine Versicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen und wird diese während der Dauer dieses Vertrages aufrechterhalten. sps-west ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Ablehnung bzw. des Erlöschens der Versicherungsdeckung vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Auftraggeber ist umgehend schriftlich zu informieren.

  1. Leistungsstörungen

sps-west ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn die Erbringung der Leistungen nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist. Der Auftraggeber kann für die Dauer des Bestehens der Leistungsstörung eine Minderung des vereinbarten Entgeltes begehren.

  1. Dauer des Vertrages

Die Vertragsdauer ist im Dienstleistungsvertrag vereinbart. Bei unbestimmter Vertragsdauer erfolgt die Kündigung des Vertrages durch die Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum letzten Tag eines jeden Kalenderjahres. Bei Aufgabe (Verkauf, Auflösung des Mietvertrages) eines zu bewachenden Objektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit eingeschriebenem Brief unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum letzten Tag eines jeden Kalendermonates kündigen. Bei bloßer Standortverlegung ist die Kündigung des Vertragsverhältnisses unzulässig. Im Falle der Standortverlegung sind die Leistungen am neuen (verlegten) Standort fortzusetzen. Eine sofortige Auflösung des Dienstleistungsvertrages ist nur aus wichtigen Gründen möglich (z. B. Zahlungsverzug, Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrages etc.). Die Auflösungserklärung muss mit eingeschriebenem Brief abgegeben werden. Die vorzeitige Auflösung des Dienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn grobe Mängel in der Leistungserbringung festgestellt werden und gemäß Punkt 5. Beanstandungen rechtzeitig sowie schriftlich gemeldet werden und der Auftragnehmer auch nach wiederholter Aufforderung keine Abhilfe leistet. Die Auflösung des Vertrags durch den Auftraggeber ohne Angabe von Gründen ist unzulässig und zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe der letzten drei Monatsrechnungen nach sich.

  1. Gewerbliche Schutzbestimmungen

Dem Auftraggeber ist es untersagt, Personal oder andere Erfüllungsgehilfen der sps-west gmbh während der Dauer des Dienstleistungsvertrages und/oder während eines Jahres nach Beendigung des Dienstleistungsvertrages für Sicherheits- und/ oder Servicedienstleistungen als Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird es auch Dritten bzw. dessen Erfüllungsgehilfen untersagen, während der zuvor bezeichneten Fristen ehemaliges Personal oder andere Erfüllungsgehilfen der sps-west für Sicherheits- und/oder Servicedienstleistungen beim Auftraggeber einzusetzen. Bei Verletzung dieser Schutzbestimmungen ist der Auftraggeber in jedem Einzelfall verpflichtet, sps-west eine Vertragsstrafe in Höhe des 15-fachen, zuletzt an sps-west vom Auftraggeber entrichteten, Monatsentgeltes zu bezahlen.

  1. Vertraulichkeit

Der Auftraggeber und sps-west einigen sich darüber, dass die gegenständliche Vertragsbeziehung im Hinblick auf die gegenseitigen Sicherheitsinteressen vertraulich ist. Der Auftraggeber und sps-west werden daher ihre Erfüllungsgehilfen auf das Gebot der Vertraulichkeit hinweisen und gegebenenfalls zu dessen Einhaltung schriftlich verpflichten.

  1. Datenschutzbestimmungen

Personenbezogene Daten, die Sie uns im Rahmen der Auftragserteilung bzw. Auftragserfüllung mitteilen (insb. Identifikationsdaten und Kontaktdaten von Ansprechpersonen sowie Gegenstand und Dauer des Auftrages), werden von uns zum Zweck der Durchführung des Auftrages verarbeitet. Dabei stützen wir uns auf die Erfüllung vertraglicher Pflichten (Artikel 6 Absatz 1 litera b Datenschutz-Grundverordnung). Personenbezogene Daten werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten erforderlich ist. Nach Ablauf entsprechender Fristen werden personenbezogenen Daten gelöscht, sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung oder anderen Datenschutzvorschriften keine andere Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung mehr besteht. Personenbezogene Daten werden nicht an dritte Personen weitergegeben oder diesen gegenüber offengelegt. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn wir aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zur Übermittlung, Auskunft oder Offenlegung verpflichtet sind, wenn wir Rechtsvertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater) oder externe Dienstleister beiziehen oder Sie uns Ihre Einwilligung dafür erklärt haben. Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder eine andere datenschutzrelevante Vorschrift verstößt, steht es Ihnen frei, bei der österreichischen Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben. Unsere Kontaktdaten: sps-west GmbH, Grabenweg 67b, A-6020 Innsbruck. Unser interner Datenschutzexperte steht Ihnen unter der E-Mail-Adresse office@sps-west.at zur Verfügung.

  1. Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages sowie der gegenständlichen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform. Nebenabreden, mit Ausnahme einer allfälligen besonderen Dienstanweisung, bestehen nicht.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist das für 6020 Innsbruck sachlich zuständige Gericht. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind in jedem Fall ausgeschlossen.

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